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    Allgemeine Geschäftsbedingungen
  Allgemeine Geschäftsbedingungen der FT Fertigungstechnik GmbH
Stand: September 2012
  1 - Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen und Leistungen der FT Fertigungstechnik GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen (AGB). Sie beanspruchen jedoch zudem Geltung für sämtliche sonstigen unternehmerischen Geschäftsbeziehungen und Rechtsverhältnisse, wie etwa auch vorvertragliche Beziehungen, Angebote und Auftragsbestätigungen. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FT Fertigungstechnik GmbH abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FT Fertigungstechnik GmbH gelten nur insoweit, als im Rahmen von Individualvereinbarungen nicht von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen getroffen worden sind. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
  2 - Angebote und Vertragsabschlüsse
Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
Ein Vertragsabschluss kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung der FT Fertigungstechnik GmbH beim Vertragspartner zustande.
Sämtliche dem Vertragspartner von der FT Fertigungstechnik GmbH im Zusammenhang mit Vertragsverhand­lungen oder einem Vertragsabschluss überlassenen Dokumente, wie Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster, Kostenvoranschläge, unterliegen dem Urheberrecht, dürfen ohne deren Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben. Verletzungen dieser Verpflichtung durch den Vertragspartner begründen eine Schadensersatzpflicht.
  3 - Preise
Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, die bei Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen wird. Die Preise verstehen sich ohne die etwaig anfallenden Kosten für Verpackung und Versand.
  4 - Erfüllungsort und Lieferzeiten
Mangels anderweitiger Vereinbarung oder sofern sich aus den Umständen des Rechtsverhältnisses, nichts anderes ergibt, ist die Betriebsstätte der FT Fertigungstechnik GmbH in der Schillerstraße 4 in Neustadt /Sa. Erfüllungsort für die Leistung der FT Fertigungstechnik GmbH.
Der Lauf einer vereinbarten Liefer-/bzw. Leistungsfrist beginnt erst dann, wenn zwischen den Par­teien alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind, an denen der Vertragspartner mitzuwirken hat und deren Klärung notwendig ist, damit die FT Fertigungstechnik GmbH ihre Leistung erbringen kann.
Leistungsfristen gelten vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung. Zeichnet sich eine Verzögerung der Lieferung ab, teilt dies die FT Fertigungstechnik GmbH ihrem Vertragspartner unverzüglich nach Kenntniserlangung mit.
  5 - Abnahme und Gefahrübergang
Der Versand erfolgt für Rechnung und Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe an den Spediteur geht die Gefahr auf den Besteller über.
Bei Lieferung geht die Gefahr bezüglich des Kaufgegenstandes mit Übergabe, bei Lieferung mit Montage bei Fertigstellung der Montage durch Abnahme der Montageleistung über.
Gerät der Besteller mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über.
  6 - Mängelansprüche
Ist die von der FT Fertigungstechnik GmbH erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand mangelhaft, darf sie nach ihrer Wahl Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen. Mehrfache Nachbesserungen - in der Regel mindestens zwei - sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig. Schlägt die Nachbesserung fehl, ist der Vertragspartner befugt, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
Das Recht des Vertragspartners, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in einem Jahr soweit nicht gesetzlich oder vertraglich zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist.
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen – insbesondere bei Nachbestellungen - berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige techn­sche Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie zumutbar sind und keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.
Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der FT Fertigungstechnik GmbH nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Vertragspartner eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
  7 - Haftung
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die FT Fertigungstechnik GmbH
a) für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertrags­partner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte bleiben unberührt. Für Schadensersatzansprüche, die nicht auf Mängeln beruhen und für die die FT Fertigungstechnik GmbH nach den AGB haftet, gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  8 - Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen der FT Fertigungstechnik GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner bleibt das Werk Eigentum der FT Fertigungstechnik GmbH.
Die FT Fertigungstechnik GmbH ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Vertragspartners gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Vertragspartner nicht selbst nachweislich die Versicherung abgeschlossen hat.
  9 - Zahlung
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen der FT Fertigungstechnik GmbH nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen und mit Zugang einer Mahnung kommt der Vertragspartner in Verzug. Während des Verzuges ist der Rechnungsbetrag zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Die FT Fertigungstechnik GmbH ist berechtigt, vor Lieferungen und Leistungen Vorauszahlungen zu verlangen. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass die Zahlungsansprüche der FT Fertigungstechnik GmbH durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet werden, so ist diese nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen kann der Rücktritt sofort erklärt werden; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen seitens des Vertragspartners ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um rechtskräftige festgestellte oder von der FT Fertigungstechnik GmbH nicht bestrittene Gegenforderungen handelt.
  10 - Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der FT Fertigungstechnik GmbH und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Neustadt /Sa. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen der FT Fertigungstechnik GmbH und dem Vertrags­partner nicht berührt.